AGB

1. All­ge­mei­nes

Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts‑, Lieferungs‑, Ange­bots- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle Lie­fe­rungs­ver­trä­ge und für die gesam­te Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen der Net­Co Pro­fes­sio­nal Ser­vices GmbH, im fol­gen­den NETCO genannt, und dem Käu­fer. Ande­re Geschäfts­be­din­gun­gen als die­se, ins­be­son­de­re All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers, gel­ten nicht, auch wenn NETCO ihnen nicht aus­drück­lich widerspricht.Der Kauf erkennt die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen spä­tes­tens mit Annah­me der Ware an. Im Übri­gen gel­ten die ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches und des HGB.

 

2. Ver­trags­ab­schluss

Sämt­li­che Ver­trags­ver­hand­lun­gen zwi­schen den Par­tei­en, tele­fo­ni­sche Ver­ein­ba­run­gen oder sons­ti­ge Abma­chun­gen, ins­be­son­de­re Ände­run­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, bedür­fen der Schrift­form, und soweit dar­in Abwei­chun­gen vom ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Kauf­ver­trag ent­hal­ten sind, der schrift­li­chen Zustim­mung durch NETCO. Auf­trä­ge, die der Käu­fer der NETCO erteilt, wer­den erst durch schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung durch NETCO rechtswirksam.

Die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung wird durch die Rech­nung ersetzt, wenn der Auf­trag durch NETCO sofort aus­ge­führt wird. Ange­bo­te der NETCO sind frei­blei­bend, sofern die Bin­dung an das Ange­bot nicht schrift­lich ver­merkt ist. Ins­be­son­de­re ist NETCO zur Annah­me eines Kauf­an­ge­bo­tes nicht ver­pflich­tet, wenn der Auf­trag auf­grund eines Rund­schrei­bens und/oder einer Preis­lis­te erteilt wird. In der Regel ver­si­chert NETCO alle Ver­trags­leis­tun­gen bei einem Waren­kre­dit­ver­si­che­rer. Lehnt die­ser die Ver­si­che­rung des Kauf­prei­ses gegen Insol­venz des Käu­fers oder ver­gleich­ba­re Sach­ver­hal­te ab, so ist NETCO berech­tigt, vom Auf­trag zurück zu tre­ten. Bestand­teil eines jeden Ange­bo­tes der NETCO sind die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

 

3. Prei­se

Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro, aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, zuzüg­lich der am Tage der Rech­nungs­stel­lung gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, sowie der gesetz­li­chen Lieferabgaben.

 

4. Lie­fe­rung

Von NETCO genann­te Lie­fer­ter­mi­ne sind grund­sätz­lich unver­bind­lich, soweit nicht im Ein­zel­fall aus­drück­lich schrift­lich Fix­ter­mi­ne ver­ein­bart wor­den sind. In die­sem Fall ver­pflich­tet sich NETCO, vor­aus­sicht­li­che Ver­zö­ge­run­gen des Lie­fer­ter­mins dem Käu­fer unver­züg­lich schrift­lich mit­zu­tei­len. Ver­zö­gert sich ein von NETCO in Aus­sicht gestell­ter vor­aus­sicht­li­cher Lie­fer­ter­min für den Käu­fer unzu­mut­bar, so hat die­ser das Recht, der NETCO eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen und nach frucht­lo­sem Ver­strei­chen die­ser Frist ganz oder teil­wei­se vom Kauf­ver­trag zurücktreten.

Im Fal­le des Rück­tritts sind wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che aus­ge­schlos­sen; auch Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung oder wegen Ver­zu­ges sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, einem gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen von NETCO fällt dies­be­züg­lich gro­be Fahr­läs­sig­keit oder Vor­satz zur Last.Ein schrift­lich ver­ein­bar­ter Lie­fer­ter­min ver­län­gert sich jeweils ange­mes­sen bei Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aus­sper­rung, Nicht­be­lie­fe­rung durch den Vor­lie­fe­ran­ten und in sons­ti­gen Fäl­len, die außer­halb des Ein­fluss­be­rei­ches von NETCO lie­gen. NETCO wird jedoch dem Auf­trag­ge­ber Mit­tei­lung machen, wenn sie von Umstän­den Kennt­nis erhält, die den schrift­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min verlängern.Die Lie­fe­rung erfolgt auf Rech­nung des Käu­fers. Mit der Über­ga­be der Ware an den Trans­por­teur geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gan­ges und der Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Käu­fer über. NETCO ver­pflich­tet sich, eine Trans­port­ver­si­che­rung für die Ware zu dem vom Käu­fer bestimm­ten Über­ga­be­ort in Deckungs­hö­he des Kauf­prei­ses abzu­schlie­ßen, es sei denn, der Käu­fer ver­zich­tet aus­drück­lich auf den Abschluss die­ser Trans­port­ver­si­che­rung. Die Kos­ten der Trans­port­ver­si­che­rung trägt der Käu­fer. Teil­lie­fe­run­gen durch NETCO sind zulässig.

 

5. Eigen­tums­vor­be­halt, Ver­pfän­dung, Abtretung

NETCO behält sich das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren und Leis­tun­gen bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses ein­schließ­lich etwa­iger Ver­zugs­zin­sen und Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten vor. Bis zum Eigen­tums­über­gang darf der Käu­fer die Waren weder ver­pfän­den noch zur Sicher­heit an Drit­te über­eig­nen. Eine Abtre­tung der Rech­te des Käu­fers an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung der NETCO. Falls die unter Eigen­tums­vor­be­halt von NETCO gelie­fer­ten Waren gepfän­det oder beschlag­nahmt wer­den, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, NETCO unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen. Er hat alle Kos­ten, die im Zusam­men­hang mit der Frei­ga­be der Waren ent­ste­hen, zu tragen.

Der Käu­fer ist berech­tigt, die Waren im nor­ma­len Geschäfts­be­trieb zu ver­kau­fen, sofern er gegen­über NETCO mit der Erfül­lung sei­ner Ver­bind­lich­kei­ten nicht im Ver­zug ist und kei­ne ande­ren Ver­ein­ba­run­gen dem ent­ge­gen­ste­hen. Die Gefahr des­Un­ter­gan­ges, der Beschä­di­gung oder Abnut­zung wäh­rend der Zeit des Eigen­tums­vor­be­hal­tes trägt der Käu­fer.
Sofern der Käu­fer die Ware mit ande­ren Gegen­stän­den ver­bin­det, erwirbt NETCO das Mit­ei­gen­tum an den ver­bun­de­nen Sachen im Ver­hält­nis des Wer­tes der ande­ren mit den Waren der NETCO ver­bun­de­nen Sachen.

6. Rück­tritt, Kündigung

Der Käu­fer ist berech­tigt, den mit NETCO geschlos­se­nen Kauf­ver­trag, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, jeder­zeit zu kün­di­gen. Erfolgt die Kün­di­gung aus Grün­den, die nicht in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der NETCO fal­len, ist der Käu­fer ver­pflich­tet, für die im Zeit­punkt des Zugan­ges der Kün­di­gung bereits pro­du­zier­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de und erbrach­te Leis­tun­gen den vol­len Kauf­preis zu bezah­len. Für in die­sem Zeit­punkt noch nicht her­ge­stell­te Pro­duk­te bzw. erbrach­te Leis­tun­gen schul­det er NETCO eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung in Höhe von 60% des Kauf­prei­ses, wenn die Kün­di­gung inner­halb eines Zeit­rau­mes von 30 Tagen vor dem vor­aus­sicht­li­chen Lie­fer­ter­min erfolgt.

In allen ande­ren Fäl­len schul­det der Käu­fer NETCO eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung in Höhe von 40% des Kauf­prei­ses, sofern nicht der Käu­fer einen gerin­ge­ren Scha­den nach­weist. NETCO ist berech­tigt, an Stel­le der pau­scha­len Ent­schä­di­gungs­sät­ze den tat­säch­lich ent­stan­de­nen nach­weis­ba­ren Scha­den zu ver­lan­gen. Gerät der Kun­de mit sei­nen Zah­lun­gen oder der Erfül­lung sons­ti­ger Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trag mit NETCO in Ver­zug, stellt er sei­ne Zah­lun­gen ein oder wird über sein Ver­mö­gen oder das sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter ein Antrag auf Eröff­nung des Kon­kurs- oder Ver­gleichs­ver­fah­rens gestellt, ist NETCO berech­tigt, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung zu kün­di­gen und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu verlangen.

 

7. Gewähr­leis­tung

NETCO leis­tet Gewähr­leis­tung für den Fall, dass die gelie­fer­ten Waren kei­ne Mate­ri­al- und Ver­ar­bei­tungs­feh­ler auf­wei­sen, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhn­li­chen oder nach Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch auf­he­ben oder min­dern und dass die Ware etwa­ige, in der Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten auf­wei­sen, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Die Gewähr­leis­tungs­frist rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen oder muss sepa­rat ver­ein­bart wer­den. Sie beginnt im Mona­te ab Erhalt der Ware bzw. Leistung.

Es gel­ten die Bestim­mun­gen des BGB-Kaufvertragrechts.

Bei begrün­de­ten Män­gel­rü­gen leis­tet NETCO Gewähr für Ware in der Wei­se, dass sie Mate­ri­al- und Ver­ar­bei­tungs­feh­ler durch Instand­set­zung in der eige­nen Werk­statt oder durch Ersatz der betrof­fe­nen Tei­le behebt. Bei Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung oder bei man­gel­haf­ter Ersatz­lie­fe­rung hat der Käu­fer das Recht, Min­de­rung oder Wand­lung zu verlangen.

Sofern der Käu­fer mit der Erfül­lung kei­ner der oben genann­ten Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che durch NETCO ein­ver­stan­den ist, ent­fal­len sei­ne etwa­igen Ansprü­che auf Wand­lung, Min­de­rung oder Scha­dens­er­satz sowie Ansprü­che auf etwa­igen Ersatz von Mon­ta­ge- und Demon­ta­ge­kos­ten sowie für Fol­ge­schä­den. NETCO haf­tet nicht für mit­tel­ba­re und unmit­tel­ba­re Schä­den des Käu­fers im Zusam­men­hang mit Män­geln der Kauf­sa­che, es sei denn, NETCO fällt inso­weit Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last.

Bei Män­geln an Ent­wick­lungs­leis­tun­gen muss der Käu­fer die­se nach­voll­zieh­bar anmel­den. Er hat im Rah­men des zumut­ba­ren NETCO bei der Män­gel­be­sei­ti­gung zu unter­stüt­zen. Ins­be­son­de­re gilt dies für die Über­ga­be des man­gel­haf­ten Pro­gramms, die Bereit­stel­lung von Betriebs­um­ge­bun­gen und das Ein­spie­len von Updates. Für die Lie­fe­rung von Soft­ware gilt Dienst­ver­trags­recht. Sofern von NETCO ent­wi­ckel­te Soft­ware nicht dem ver­trag­lich vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch ent­spricht und ent­spre­chen­de Abwei­chun­gen vom Kun­den schrift­lich gerügt wer­den, ist NETCO inner­halb der gesetz­lich bzw. ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Frist ab Lie­fe­rung zur Nach­bes­se­rung verpflichtet.

Als Feh­ler gel­ten nicht Pro­dukt­ab­wei­chun­gen im Sin­ne von Markt­neue­run­gen. Auf die Pfle­ge und Anpas­sung der Soft­ware hat der Kun­de nur Anspruch, soweit er mit NETCO einen War­tungs­ver­trag abge­schlos­sen hat.Für nicht von NETCO her­ge­stell­te Soft­ware wird kei­ne Gewähr­leis­tung über­nom­men. Es gel­ten inso­weit die aus den jewei­li­gen Lizenz­be­din­gun­gen ersicht­li­chen Rechte.

 

8. Haf­tung und Schadenersatz

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen NETCO einschl. deren Erfül­lungs­ge­hil­fen – gleich aus wel­chem Rechts­grund –, die leich­te Fahr­läs­sig­keit vor­aus­set­zen, bestehen nur, wenn eine wesent­li­che Vertragspflicht/Kardinalpflicht ver­letzt wor­den ist. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind in die­sem Fall auf den höhe­ren der bei­den Wer­te Auf­trags­wert oder € 100.000 begrenzt; die Haf­tung für ent­gan­ge­nen Gewinn ist ausgeschlossen.

Der Kun­de kann eine wei­ter­ge­hen­de Haf­tung gegen Zah­lung eines Risi­ko­zu­schlags verlangen.

Die Haf­tungs­frei­stel­lung erfolgt nicht für den Fall, dass die Feh­ler­haf­tig­keit des Pro­duk­tes des Kun­den durch die unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung des von NETCO gelie­fer­ten Pro­duk­tes ent­stan­den ist. Die Haf­tungs­frei­stel­lung erfolgt wei­ter nicht für den Fall, dass NETCO ein Pro­dukt auf Anlei­tung des Kun­den her­stellt ohne Kennt­nis des End­pro­duk­tes bzw. ohne die Mög­lich­keit einer Ein­fluss­nah­me auf sei­ne Ver­wen­dung. Es erfolgt kei­ne Haf­tungs­frei­stel­lung gegen­über dem Käu­fer, soweit zuguns­ten von NETCO ein Haf­tungs­aus­schluss­grund gem. Arti­kel 7 der EG-Richt­li­nie eingreift.

9. Lizenz- und Urheberrechte

Die Urhe­ber­rech­te sowie Ver­wen­dungs- und Ver­wer­tungs­rech­te an dem ver­kauf­ten Pro­dukt ver­blei­ben unab­hän­gig von der Lie­fe­rung an den Käu­fer bei NETCO, soweit dies nicht anders ver­ein­bart ist. Der Nach­bau ein­zel­ner Lie­fer­tei­le oder Sys­te­me der NETCO bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung von NETCO.

Die Ver­viel­fäl­ti­gung von NETCO- Soft­ware ist nur für den Inhouse- Gebrauch bzw. zum Back­up gestat­tet. Für nicht von NETCO her­ge­stell­te Soft­ware gel­ten die jewei­li­gen Copyrightvorschriften.

10. Export und Re-Export

Der Kun­de ver­pflich­tet sich, von NETCO gelie­fer­te Waren nur zu exportieren/ re- expor­tie­ren, sofern die ein­schlä­gi­gen EG- Bestim­mun­gen und die Vor­schrif­ten des bun­des­deut­schen Außen­wirt­schafts­rech­tes ein­ge­hal­ten wer­den. Dem Kun­den obliegt die Kennt­nis­ver­schaf­fung zu die­sen Rechtsgebieten.

11. Gerichts­stand

Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus Ver­trä­gen ist, soweit dies wirk­sam ver­ein­bar ist, Wernigerode.

12. Schluss­be­stim­mun­gen

Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

Fällt ein Käu­fer unter den per­sön­li­chen Schutz­be­reich des Daten­schutz­ge­set­zes, so erklärt er sich mit der Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten ein­ver­stan­den, soweit sie für den Zweck des Ver­tra­ges erfor­der­lich sind. Wird eine Bestim­mung die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts‑, Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen unwirk­sam, so gilt sie als durch eine Rege­lung ersetzt, die dem Sinn­ge­halt der unwirk­sa­men Bestim­mung im wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis mög­lichst nahe kommt und den Inter­es­sen der betei­lig­ten Par­tei­en entspricht.

Die Ein­schrän­kun­gen gel­ten nicht, soweit die Schä­den durch die Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung von NETCO gedeckt sind und der Ver­si­che­rer zahlt. NETCO ver­pflich­tet sich, die bei Ver­trags­ab­schluss bestehen­de Deckung auf­recht­zu­er­hal­ten. Der Käu­fer wird von der Haf­tung gemäß der EG-Richt­li­nie Pro­dukt­haf­tung inso­weit frei­ge­stellt, als er auf Scha­den­er­satz in Anspruch genom­men wird auf­grund von Schä­den, die ihre Ursa­che in der Feh­ler­haf­tig­keit eines Pro­duk­tes haben, das von NETCO her­ge­stellt wurde.

Durch das Ent­fer­nen oder Besei­ti­gen der tech­ni­schen Ori­gi­nal­kenn­zei­chen sowie der uner­laub­te Ein­griff in Waren und Leis­tun­gen kann zum Erlischt die Gewähr­leis­tung füh­ren. Soweit NETCO gebrauch­te Hard­ware ver­kauft, ist hier­für jeg­li­che Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen, soweit im Ein­zel­fall kei­ne davon abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Kei­ne Gewähr­leis­tung über­nimmt NETCO für Män­gel der Kauf­sa­che, die durch Zufall, nor­ma­len Ver­schleiß oder unsach­ge­mä­ße Behand­lung in jed­we­der Art durch den Käu­fer oder sei­ne Beauf­trag­ten ent­stan­den sind. Der Kun­de tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ga­be der Vor­be­halts­wa­re in Höhe des jewei­li­gen Net­to-Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zur Sicher­heit hier­mit an NETCO ab; NETCO nimmt die­se Abtre­tung hier­mit an. NETCO ist berech­tigt, ihre For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu Finan­zie­rungs­zwe­cken an eine Bank abzu­tre­ten und zu verkaufen.